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Die Pflegestufen im Überblick

Als „pflegebedürftig“ wird per Definition in Deutschland jemand bezeichnet, wenn eine Person, die unter einer Krankheit oder Behinderung leidet, ihren Alltag auf Dauer nicht selbstständig bewältigen kann und daher auf externe Hilfe angewiesen ist. Um die verschiedenen Stufen von Pflegebedürftigen einzuteilen, anhand derer sich schließlich auch das Pflegegeld bemisst, gibt es seit 2017 neue Pflegestufen – fünf an der Zahl.

Welche Pflegestufen gibt es?

Durch die neuen Richtlinien im Jahr 2017 ist es nun einfacher geworden, die Einteilung in verschiedene Pflegestufen nachzuvollziehen.

Pflegegrad 1

Wird eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt, die beispielsweise schon erreicht ist, wenn der Alltag leicht eingeschränkt ist, so kommt es zur Einordnung in den ersten Pflegegrad. Dafür gibt es ein so genanntes Begutachtungsassessment und eine Punkteskala, anhand derer die Einordnung vorgenommen werden kann. Wer dort mindestens 12,5 Punkte erreicht, hat Anspruch auf Unterstützung.

Pflegegrad 2

Bei wem eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ diagnostiziert wird, erfolgt die Einordnung in den zweiten Pflegegrad. Auf der besagten Skala müssen mindestens 27 und maximal 47,5 Punkte erreicht werden. Betroffene, die vor der Neuerung an Demenz litten und somit in Pflegestufe 0 waren, sowie Pflegebedürftige der alten Pflegestufe 1 wurden im Zuge der Neuausrichtung in die zweite Pflegestufe überführt.

Pflegegrad 3

Hier liegt eine „schwere Beeinträchtigung“ der Selbstständigkeit vor, die ab 47,5 Punkten in der besagten Skala bis hin zu 70 Punkten auf der Skala vergeben wird. Personen, die vor der angesprochenen Neuerung an Demenz erkrankten und in die erste Pflegestufe einsortiert wurden, sowie Betroffene der Pflegestufe 2, wurden nach der Neuerung in die neue Stufe 3 übergeführt.

Pflegegrad 4

Liegt eine „schwerste Beeinträchtigung“ der Selbstständigkeit vor, erfolgt die Einordnung in den vierten Pflegegrad. Mindestens 70 bis höchstens 90 Punkte müssen im Assessment erreicht werden, damit es zu dieser Einteilung kommt.

Pflegegrad 5

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Grad der neuen Einteilung. Auch hier muss eine „schwerste Beeinträchtigung“ der Selbstständigkeit vorliegen. Die Gutachter des MDK müssen zugleich mindestens 90 Punkte angeben. Demenz-Patienten, die vor 2017 in die dritte Pflegestufe einsortiert wurden, haben nun den fünften Pflegegrad erhalten. Das trifft auch auf bestimmte „Härtefälle“ zu.

 

Welche Leistungen gibt es?

Leistungen im Pflegegrad 1

Pflegegeld und auch keine Pflegesachleistungen erhalten Betroffene, die zur ersten Pflegestufe zugeordnet wurden. Sie erhalten allerdings einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Damit kann eine stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtspflege oder beispielsweise auch Verhinderungspflege angerechnet werden, denn solche Leistungen stehen den Pflegebedürftigen der Stufe 1 pauschal nicht zur Verfügung.

Leistungen im Pflegegrad 2

Betroffene des zweiten Pflegegrades haben einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich, sollte eine häusliche Pflege vonnöten sein. Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Hier sind Leistungen bis zu 689 Euro monatlich möglich. Dabei ist auch eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen möglich, zumal das Pflegegeld bei dieser Variante geringer wird. Auch hier besteht der Anspruch auf das Entlastungsgeld in Höhe von 125 Euro. Für eine Kurzzeitpflege von maximal 28 Tagen im Jahr sind 1.612 € als Zuschuss vorgesehen. Auch bei der Verhinderungspflege ist ein Zuschuss von 1.612 € Euro angedacht, wobei beide genannten Beträge höher ausfallen können, wenn die jeweilige andere Pflegeleistung nicht in Anspruch genommen wird. 770 Euro stehen für eine vollstationäre Pflege zur Verfügung. Hier kam es im Vergleich zur vergangenen Berechnung zu einer Minderung der Subvention.

Leistungen im Pflegegrad 3

Betroffene des dritten Pflegegrades haben Anspruch auf häusliche Pflege oder Pflegesachleistungen in Zusammenhang mit ambulanten Diensten. Das Pflegegeld beträgt hier 545 Euro, die Pflegesachleistungen hingegen 1298 Euro pro Monat, wobei auch hier wieder eine Kombination möglich ist. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro kann auch hier eingefordert werden. 1.612 € stehen ebenfalls hier, sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Die Leistungen variieren allerdings, je nach dem, was in Anspruch genommen wird. 1.298 Euro werden für Tages- und Nachtpflege zur Verfügung gestellt. Der Betrag für die stationäre Pflege in Heimen (1262 Euro monatlich) wurde auch hier im Vergleich zur Regelung vor 2017 abgemindert.

Leistungen im Pflegegrad 4

Der Anspruch auf Pflegegeld beträgt in diesem Fall 728 Euro. Pflegesachleistungen sind auch hier wieder in einer Höhe von maximal 1.628 Euro erhältlich. Auch steht hier der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Ansonsten gelten auch hier die obigen Regeln für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Beträge hängen davon ab, welche Leistungen letzten Endes beansprucht werden. 1298 Euro werden für die Tages- und Nachtpflege ausgegeben; für die stationäre Pflege hingegen 1775 Euro.

Leistungen im Pflegegrad 5

Wird ein Betroffener in Pflegegrad 5 zuhause gepflegt, so wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro verteilt. 1.995 Euro hingegen sind es bei einer ambulanten Pflegeversorgung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch hier kombiniert werden. Auch das Entlastungsgeld (siehe oben) ist beim höchsten Pflegegrad verfügbar. Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es 1.612 Euro, wobei die abweichenden Zahlungen im Vergleich zu den unteren Pflegestufen hier wieder leicht angehoben wurden. So verhält es sich auch mit der Tages- und Nachtpflege, die 1.995 Euro beträgt, während die stationäre Pflege mit 2.005 Euro subventioniert wird.

Der MDK unternimmt die Einteilung in die verschiedenen Stufen unter anderem anhand des zeitlichen Maßstabes. Die Frage, wie viel Zeit die Pflege des Betroffenen in Anspruch nimmt, entscheidet also auch darüber, ob es sich um eine beispielsweise „schwere“ oder „schwerste“ Beeinträchtigung des Alltages handelt.

Was können Angehörige leisten?

Laut Gesetz wurden auch die verschiedenen Bereiche des Hilfebedarfs definiert und dabei in folgende vier Bereiche eingeteilt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Pflegebedürftige Menschen sind in puncto Körperpflege beispielsweise darauf angewiesen, dass ihnen beim Waschen, Duschen und Baden geholfen wird. Weiterhin geht es um die Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und um die Darm- und Blasenentleerung.

Im Bereich Ernährung besteht die Hilfe unter anderem darin, für ein mundgerechtes Zubereiten der Nahrung einerseits, andererseits auch für die Aufnahme der Nahrung zu sorgen.

In puncto Mobilität sind Betroffene mitunter darauf angewiesen, dass ihnen beim Aufstehen und zu Bett gehen Hilfe angeboten wird. Dabei spielen auch die Themen An- und Auskleiden, Gehen und Stehen, sowie Treppensteigen, verlassen und aufsuchen der Wohnung eine Rolle.

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst das Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung. Weiterhin kann es erforderlich sein bzw. werden, Unterstützung beim Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche bzw. Kleidung zu liefern und auch für das Heizen der Wohnung oder des Hauses verantwortlich zu sein.

Dabei gibt es verschiedene Dimensionen der Pflegebedürftigkeit. Teilweise ist es für Angehörige möglich, in diesen Dimensionen unterstützend zu wirken. Teilweise sind sie von den Dimensionen aber auch selbst betroffen.

Eine soziale Dimension hat die Pflegebedürftigkeit natürlich für die Betroffenen, doch vor allem auch für das private Umfeld, das unter Umständen Hilfe leistet. Denn die Umstände der Pflege können zu sozialer Isolierung führen. Direkte Betroffene haben so eventuell weniger die Chance, ihre Angehörigen zu sehen. Sollten sich Angehörige für die persönliche Hilfe entschieden haben, kann dies ihr Verhältnis zur Umwelt bzw. zu ihrem Umfeld beeinflussen und auf diese Art und Weise isolieren.

Eine ökonomische Dimension kann Pflegebedürftigkeit natürlich auch haben, denn allgemein ist Pflege eine teure Angelegenheit. Zwar gibt es in Deutschland eine Pflegeversicherung, über deren abrufbare Beiträge ja schon informiert wurde, doch der komplette Pflegebedarf kann in seltensten Fällen komplett versicherungstechnisch abgedeckt werden. Daher ist häufig ein finanzieller Eigenaufwand vonnöten, der erhebliche Ausmaße annehmen kann.

Psychische Dimension: Für die Betroffenen ist es, je nach Pflegegrad, natürlich auch eine psychische Belastung, wenn Körper bzw. Geist nicht mehr wie gewohnt funktionieren und das eigene Leben nur noch durch die Hilfe von anderen bewältigt werden kann. Schon allein diese Erfahrung kann dafür sorgen, dass die Lebensqualität rapide abnimmt.

Überdies gibt es natürlich auch eine gesellschaftliche Komponente von Pflegebedürftigkeit. Aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland ist der Pflegenotstand ein ernsthaftes Thema, da es verhältnismäßig viele alte Menschen, aber nur wenig junge Menschen gibt. Pflege ist ein Thema, das die ganze Gesellschaft interessieren sollte. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, ein bewusstes und gesundes Leben zu leben, damit es optimaler Weise erst gar nicht zu einem Pflegebedarf kommt. Dafür ist wiederum mehr Aufklärung seitens des Staates vonnöten, damit die erforderlichen Informationen ankommen. Während hier also Förderprogramme hilfreich sind, sollte man selbst entsprechende Geldreserven anlegen, um einer Pflegebedürftigkeit im Alter schon entgegenwirken zu können.

Für Angehörige gibt es übrigens verschiedene Wege und Arten, Hilfe zu leisten. Es kann betrieblich Pflegezeit beantragt werden, um eine Freistellung zu ermöglichen. Bei der teilweisen Freistellung wird die Arbeitszeit verringert. In diesem Fall ist der Arbeitgeber auch dazu angewiesen, den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn besondere betriebliche Gründe werden eine solche Freistellung verhindern bzw. erschweren. Während der Pflegezeit genießen die Helfenden im Übrigen einen besonderen Kündigungsschutz. Um die Pflege eines nahen Angehörigen bzw. minderjährigen nahen Angehörigen gewährleisten zu können, kann Familienpflegezeit beansprucht werden. Diese erstreckt sich auf den Zeitraum von 24 Monaten. Hier muss lediglich die Grundlage erfüllt sein, dass eine Mindestanzahl von 15 Wochenstunden Arbeit im Durchschnitt eines Jahres gegeben ist.

Ab wann besser ins Heim?

Die Frage: „Wann sollte mein Angehöriger bzw. meine Angehörige in ein Pflegeheim?“ bzw. die Frage, ob er/sie das überhaupt sollte, ist eine schwierige Frage. Kein Arzt hat das Recht dazu, diese Entscheidung zu treffen. Lediglich Ratschläge sind hier also möglich. Und auch als Angehöriger hat man nur bedingt Entscheidungshoheit. Dann nämlich, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Hier gibt es keine pauschalen Faktoren oder Pro- und Kontra-Argumente. Die Entscheidung muss in jedem Fall individuell gefällt werden. Einerseits braucht ein Pflegebedürftiger, beispielsweise ein Demenzkranker, seine gewohnte Umgebung und klare Abläufe. So kann ein Einzug in ein Pflegeheim zu einem dauerhaften Einbruch der Stimmung führen und die Situation nur noch weiter verschlechtern. Andererseits kann darin auch eine Chance bestehen. Sollte der Demenzkranke beispielsweise noch fit genug sein, um neue Kontakte zu knüpfen, hat er die Chance, in einem angemessenen Heim neue Gewohnheiten zu schaffen, um sich so dort einzuleben. Damit sind auch das Milieu, die Atmosphäre und das Konzept des entsprechenden Heims ausschlaggebend. Welcher Umgangston herrscht im Heim? Inwiefern ist es erlaubt, persönliche Möbel oder Gegenstände mit in das Heim zu bringen? Inwiefern werden sie beachtet? Wie werden die Bewohner des Heims toleriert? Wie viel Flexibilität bringt man ihnen entgegen? Wie ist das Verhältnis zu den weiteren Mitbewohnern des Heims? Herrscht eine „heimische“ Atmosphäre oder erinnert der Aufenthalt eher an ein Krankenhaus? All das sind Fragen, die das Heim betreffen und die entscheidend dafür sein können, ob und wann ein Betroffener in das Heim kommt.

Welche Alternativen gibt es?

Neben der bereits thematisierten Betreuung durch Angehörige kann es auch in Frage kommen, auf eine ambulante Krankenpflege zurückzugreifen. Ein Pflegedienstleister hat so die Aufgabe, sich einmal in der Woche, teilweise bzw. möglicherweise aber auch regelmäßig und täglich um den Betroffenen zu kümmern. Dadurch werden familiäre Angehörige entlastet, die so ihrem Beruf nachgehen können. Auch die Möglichkeit einer 24-Stunden-Pflege besteht. Diese Form der Unterstützung bringt wiederum verschiedenste Vorteile mit sich. So hat der Pflegebedürftige in diesem Fall den Vorteil und die Option, weiterhin in seinem Zuhause zu bleiben. Einerseits kann hier zudem die Haushaltspflege, andererseits aber auch die persönliche Grundpflege des Betroffenen übernommen werden. Speziell wenn eine Unterstützung auf Stundenbasis nicht mehr ausreicht, besteht so die Möglichkeit, für einen Pflegeheim-Ersatz zu sorgen. Während in einem Heim zudem immer eine Art der Anpassung vonnöten ist, kann eine mobile Pflegehilfe individuell auf die Wünsche des Bedürftigen und seiner Familie eingehen. Das Angebot kann so auf die Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Pflegebedürftige ein persönliches Verhältnis zur Pflegekraft aufbauen kann, da es sich dann immer um dieselbe Person handelt. Schließlich ist eine Vertrauensbasis eine weitere wichtige Komponente der Pflege.

Fazit

Wer auf eine 24-Stunden-Pflege zurückgreifen möchte, muss natürlich mit höheren Ausgaben rechnen. Pflege ist immer noch Sache des eigenen Geldbeutels, auch wenn die vorgestellten Angebote bestehen und auch angenommen werden können. Letzten Endes geht es darum, auf die individuellen Gegebenheiten einzugehen. Welche Krankheit liegt vor? In welchem Stadium befindet sich die Krankheit? Inwiefern kann der Betroffene noch selbst Wünsche äußern? Welche Art von Hilfe kommt dem Charakter des Betroffenen am besten entgegen? Heim ist nicht gleich Heim und so sollten die individuellen Kriterien für jedes Heim aufs Neue untersucht werden. Letzten Endes handelt es sich bei der Pflegethematik bzw. Problematik in Deutschland um eine mehrdimensionale Angelegenheit. Ein gesamtgesellschaftliches Problem, das aufgrund der demografischen Situation in Deutschland besonders brisant ist und auch noch werden wird. Daher sollte man sich besonders Gedanken um seine Zukunft und Gesundheit machen, aber auch die Situation der nahen Angehörigen nicht außer Acht lassen.

 

Dieser Beitrag wurde am 8. Dezember 2018 in Pflege, Senioren veröffentlicht.